Kommissionstratte

Kommissionstratte
Kommissionswechsel. 1. Begriff: Für Rechnung eines Dritten gezogener  Wechsel (Art. 3 III WG).
- Beispiel: Im  Remboursgeschäft zieht der Exporteur für Rechnung des ausländischen Käufers auf dessen Bank (die dem Käufer eine entsprechende Kreditzusage gegeben hat).
- 2. Haftung des Ausstellers wird dadurch nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Deckungsklausel („und stellen ihn auf Rechnung des N.N.“), die das der Wechselziehung zugrunde liegende Rechtsverhältnis kennzeichnet, ist wechselrechtlich ohne Bedeutung; der Aussteller haftet trotz des Vermerkes.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Kommissionstratte — (Wechsel auf fremde Rechnung), eine für Rechnung eines Dritten, des Kommittenten, gezogene Tratte (s. d.). Es wird dies regelmäßig in dem Wechsel durch die Deckungsklausel (»und stellen es auf Rechnung des N. N.«) ausgedrückt (s. Deckung). Der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kommissionswechsel — ⇡ Kommissionstratte …   Lexikon der Economics

  • Deckung [1] — Deckung (franz. Couverture, Provision), im Handgl alles, was jemandem, der zum Vorteil eines andern eine Vermögensleistung gemacht hat oder machen soll, Sicherheit für den Ersatz des von ihm Aufgeopferten (D. als Sicherheit) oder diesen Ersatz… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kommittént — (lat.), s. Kommissionsgeschäft und Kommissionstratte …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wechsel [1] — Wechsel (neulat. Cambium, ital. Lettera di cambio, franz. Lettre de change. engl. Bill of exchange), eine formelle Urkunde (Wechselbrief) über das Versprechen einer Geldsumme ohne Gegenversprechen. Der W., dessen Vorgeschichte bis in das Altertum …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wechsel auf fremde Rechnung — (Kommissionstratte), s. Wechsel, S. 450 f …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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