- Kommissionstratte
- Kommissionswechsel. 1. Begriff: Für Rechnung eines Dritten gezogener ⇡ Wechsel (Art. 3 III WG).- Beispiel: Im ⇡ Remboursgeschäft zieht der Exporteur für Rechnung des ausländischen Käufers auf dessen Bank (die dem Käufer eine entsprechende Kreditzusage gegeben hat).- 2. Haftung des Ausstellers wird dadurch nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die Deckungsklausel („und stellen ihn auf Rechnung des N.N.“), die das der Wechselziehung zugrunde liegende Rechtsverhältnis kennzeichnet, ist wechselrechtlich ohne Bedeutung; der Aussteller haftet trotz des Vermerkes.
Lexikon der Economics. 2013.